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Einbürgerung

Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft

Einbürgerung durch Geburt

Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen Vaters erwerben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Dies gilt grundsätzlich auch für Adoptivkinder (Annahme an Kindes statt).
§ 4 LGBl. 1996 Nr. 124 

Einbürgerung infolge längerfristigen Wohnsitzes

Für eine Einbürgerung infolge längerfristigen Wohnsitzes ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von 30 Jahren erforderlich, wobei die Jahre bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden. Der Antragsteller muss auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
§ 5a LGBl. 2008 Nr. 141

Einbürgerung infolge Eheschliessung

Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin mit einem liechtensteinischen Landesbürger bzw. der Antragsteller mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306

Einbürgerung infolge ordentlichen Verfahrens

Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erfolgt über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, über welche die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger in einer Abstimmung entscheiden. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten. 
§ 6 LGBl. 2008 Nr. 306

Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit

Für eine Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von fünf Jahren Voraussetzung. Sie wurden im Inland geboren, sind seit Geburt staatenlos und haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306

Gemeindebürgerecht

Die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht regeln die in der Gemeinde wohnhaften Landesbürger.
LGBl. 1996 Nr. 76

  • Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
  • Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.

Kinder von Gemeindebürgern

Die Aufnahme von Kindern von Gemeindebürgern in das Gemeindebürgerrecht.
LGBl. 1996 Nr. 76

  • Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn der Vater oder die Mutter Gemeindebürger ist.
  • Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt werden.
  • Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.

Wichtige Kontaktadressen

Zivilstandsamt (ZSA)
St. Florinsgasse 3
Postfach 684
9490 Vaduz
T +423 236 69 26
F +423 236 69 29
info.zsa@llv.li
www.zsa.llv.li