Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse des Gemeindevorstehers sind im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung geregelt. Der Vorsteher leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt die Gemeindeanlagen und Bauwerke. Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
Er steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. In dringlichen Fällen erlässt er die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Er zeichnet die Geschäfte, die in seinen Aufgabenbereich fallen, und jene, die Angelegenheit des Gemeinderates sind und für die ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, allein; alle anderen gemeinschaftlich mit dem Vizevorsteher.
Der Gemeindevorsteher leitet die Sitzungen des Gemeinderates und steht in seiner Funktion verschiedenen Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen, die entweder von Gesetzes wegen vorgeschrieben oder zur Besorgung von spezifischen Aufgaben bestellt sind, als Vorsitzender vor.
Ist der Gemeindevorsteher verhindert, wird er durch seinen Stellvertreter, den Vizevorsteher, vertreten.