Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse der Gemeindevorsteherin sind im Gemeindegesetz und in der Gemeindeordnung geregelt. Die Vorsteherin leitet die Verwaltung, sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse und beaufsichtigt die Gemeindeanlagen und Bauwerke. Sie sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden.
Sie steht der örtlichen Polizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. In dringlichen Fällen erlässt sie die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht.
Die Gemeindevorsteherin vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Sie zeichnet die Geschäfte, die in ihren Aufgabenbereich fallen, und jene, die Angelegenheiten des Gemeinderates sind und für die ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt, allein, alle anderen gemeinschaftlich mit dem Vizevorsteher.
Die Gemeindevorsteherin leitet die Sitzungen des Gemeinderates und steht in ihrer Funktion verschiedenen Kommissionen, Projekt- und Arbeitsgruppen, die entweder von Gesetzes wegen vorgeschrieben oder zur Besorgung von spezifischen Aufgaben bestellt sind, als Vorsitzende vor.
Ist die Gemeindevorsteherin verhindert, wird sie durch ihren Stellvertreter, den Vizevorsteher, vertreten.