Zweck der Bildung von Kommissionen
Der Zweck der Bildung von Kommissionen ist die Aufteilung der Gemeindeaufgaben auf einen weiten Kreis der Einwohnerschaft mit dem Ziel eine umfassendere Meinungsfindung in Sachfragen zu erreichen, eine breitere demokratische Abstützung der Arbeit des Gemeinderates zu ermöglichen und die Gemeindebehörde von besonderen Aufgaben zu entlasten.
Die Bildung von Kommissionen stützt sich unter anderem auf das Gemeindegesetz von 1996, Artikel 51 und 60 die besagen, dass der Gemeinderat neben den von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Kommissionen auch weitere Kommissionen zur Besorgung von Aufgaben bestellen kann. Diese haben beratenden Charakter. Die Aufsicht bleibt beim Gemeinderat.