Anspruch auf die Mutterschaftszulage haben Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage.
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