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Ablauf

Ablauf eines Grundverkehrsgeschäftes

Sind ein Vertragsgegenstand (Grundstück) und ein Vertragspartner (Käufer, Verkäufer) gefunden, dann sollten Sie sich über die geltenden Vorschriften für Grundstücksgeschäfte informieren. Anschliessend ist die Form des Übergangs (Verkauf, Tausch, Schenkung, Erbe) festzulegen.

Grundverkehrsgesetz

Das Grundverkehrsgesetz (GVK) soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Der Boden soll denjenigen vorbehalten bleiben, die ihn zur Nutzung als Wohn- oder Betriebsfläche benötigen. Dabei soll eine Bodenkonzentration in den Händen weniger Personen sowie der spekulative Bodenerwerb verhindert werden.

Genehmigungspflicht

Um dieses Ziel zu erreichen, unterliegt der Erwerb von in Liechtenstein gelegenen Grundstücken (einschliesslich Miteigentum an Grundstücken) von wenigen Ausnahmen abgesehen der Genehmigungspflicht. Dem Erwerb von Grundstücken gleichgestellt ist der Erwerb von besonderen Rechten an Grundstücken wie z.B. Baurechte, Kauf-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte oder andere Rechte wie langfristige Miet- oder Pachtverträge.

Beglaubigung der Unterschriften

In der Folge müssen die Unterschriften auf den Verträgen von den Zuständigen der Gemeindekanzlei, des Landgerichts oder Grundbuchamts beglaubigt werden. Vereinbaren Sie diesbezüglich bitte einen Termin mit den Zuständigen der Gemeindekanzlei.

Grundverkehrsbehörde

Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch). Sämtliche grundverkehrsrelevanten Rechtsgeschäfte müssen daher binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss dem Amt für Justiz zur Genehmigung vorgelegt werden.

Das Amt für Justiz übt als Grundverkehrsbehörde die Aufsicht über Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit im Hinblick auf den Erwerb oder das Halten von Eigentum an inländischen Grundstücken aus.

Die Genehmigung zum Erwerb eines Grundstücks wird erteilt, wenn entweder ein berechtigtes Interesse am beabsichtigten Eigentumserwerb an dem betreffenden Grundstück besteht oder eine andere der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegt

Antrag auf Erteilung der Genehmigung

Der Erwerber eines Grundstücks muss der Grundverkehrsbehörde jedes genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Formulars vorlegen. Das Formular kann entweder elektronisch oder in Papierform beim Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) bezogen werden.

Dem Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäfts müssen die im Anhang des Antragsformulars angeführten Beilagen beigefügt werden.

Achtung: Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung beinhaltet nicht die sachenrechtliche Prüfung und Genehmigung des Rechtsgeschäfts. Diese erfolgt gesondert vor der Eintragung des betreffenden Rechtsgeschäfts ins Grundbuch.

Link zum Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch): www.llv.li/grundverkehr